Rechte der Hunde

Begonnen von Babsi41, 25.02.2010 - 12:33

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Babsi41

Die Rechte des Hundes

Richtlinien für den artgemäßen Umgang mit dem Hund
Die Rechte des Hundes wurden in zwei CANIS-Workshops unter Mitwirkung von Dr. Erik Zimen erarbeitet. Zunächst beleuchtete man das Tier Hund von allen Seiten und leitete daraus seine Bedürfnisse ab. Unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Aspekte wurden dann die Rechte des Hundes entworfen.
Die Rechte im Überblick:

      Artikel 1 Der Hund hat das Recht auf einen sachkundigen Besitzer
      Artikel 2 Der Hund hat das Recht auf dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen und Hunden
      Artikel 3 Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu spielen
      Artikel 4 Der Hund hat das Recht auf Verlässlichkeit in den sozialen Beziehungen
      Artikel 5 Der Hund hat das Recht auf artspezifische Kommunikation
      Artikel 6 Der Hund hat das Recht auf körperliche Auslastung
      Artikel 7 Der Hund hat das Recht auf freie Bewegung
      Artikel 8 Der Hund hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
      Artikel 9 Der Hund hat das Recht auf Aufgaben, die seinem Wesen entsprechen
      Artikel 10 Der Hund hat das Recht, durch eigene Erfahrungen zu lernen
      Artikel 11 Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen, zu stinken und Flöhe zu bekommen
      Artikel 12 Der Hund hat das Recht auf art- und bedarfsgerechte, abwechslungsreiche Ernährung
Herzliche Grüße

Barbara

Babsi41

Präambel
Der Hund stammt vom Wolf ab. Er hat wölfische Wesensmerkmale und Bedürfnisse. Aufgrund dieser Abstammung hat er die folgenden Rechte, obwohl er ein Mitglied unserer Gesellschaft ist. Hundehalter, Züchter und Ausbilder sind aufgerufen, sich diese Rechte stets gegenwärtig zu halten und sich zu bemühen, die Achtung dieser Rechte zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung zu gewährleisten. Denn das Verhalten eines jeden Hundes wird entscheidend geprägt durch seinen Menschenpartner.

Artikel 1:
Der Hund hat das Recht auf einen sachkundigen Besitzer
Ein sachkundiger Besitzer ist informiert über seine wölfische Abstammung und die daraus resultierenden Folgen im Zusammenleben mit seinem Hund. Er informiert sich ferner über Verhalten, Kommunikation und Erziehung. Zur Sachkunde gehört auch ein Basiswissen über Gesunderhaltung und Pflege sowie über die Konsequenzen der Haltung von Rüde oder Hündin. Vor Anschaffung eines Hundes ist es unbedingt erforderlich, sich über die Wesensmerkmale und insbesondere Ansprüche der jeweiligen Rasse/Rassen umfassend zu informieren, damit geistiger und körperlicher Unterforderung des Hundes vorgebeugt wird (vergl. dazu auch Artikel 9).

Artikel 2:
Der Hund hat das Recht auf dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen und Hunden
Dieses Recht setzt räumliche Nähe zu den Sozialpartnern voraus. Daher ist eine Zwingerhaltung lediglich in Kombination mit einer überwiegenden Haushaltung tolerabel. Eine Anbindehaltung ist völlig unangebracht. Anzustreben ist die Haltung von wenigstens zwei Hunden; sollte dieses nicht möglich sein, ist zu gewährleisten, dass der Hund regelmäßig Kontakt zu anderen Hunden hat (Hundewiese, Welpenspielstunden, Spaziertreffs etc.).

Artikel 3:
Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu spielen
Im Spiel mit anderen Hunden erwirbt der Hund soziale Kompetenz. Er lernt die Umgangsformen seiner Art kennen (Aktions- und Reaktionsmuster im sozialen Geschehen). Kommt es im Spiel zu Vermischungen von verschiedenen Motivationen (Jagd-, Sexual-, Territorial, Aggressionsverhalten), muss der Besitzer regulierend in das Spiel eingreifen, um ritualisierten Verhaltensweisen wie die permante Fixierung auf Spielobjekte vorzubeugen. Auch im Spiel mit dem Menschen kann es zu einer derartigen Vermischung der Antriebe kommen. Häufig testen Hunde im Spiel ihre Grenzen aus und versuchen, diese zu überschreiten. Daher muss der Mensch Form, Anfang und Ende des Spieles bestimmen und es jederzeit kontrollieren können. Spielen mit Hunden heißt nicht, einen Ball zu werfen und den Hund hinterherlaufen zu lassen. Spiel lebt von Abwechslung im Verhalten und nicht vom Equipment. Spielen mit Hunden bedeutet, miteinander zu rangeln, zu rennen, sich anzuschauen, sich zu verstecken, sich gegenseitig zu berühren und Spaß dabei zu haben.

Artikel 4:
Der Hund hat das Recht auf Verlässlichkeit in den sozialen Beziehungen
Der Hund ist keine Ware und kein Wegwerfartikel. Für ihn ist es wichtig, lebenslang in einem stabilen sozialen Gefüge zu verbringen. Grundsätzlich ist es daher nicht zu tolerieren, dass der Hund aus diesem Gefüge beliebig herausgerissen wird. Der Hund braucht eine klare Position innerhalb der Familie. Diese Position wird zugewiesen durch das Setzen von Grenzen, innerhalb derer er sich frei und sicher bewegen kann. Die Reaktionen aller Familienmitglieder auf Grenzüberschreitungen (= unerwünschtes Verhalten) müssen immer unmittelbar und angemessen erfolgen.

Artikel 5:
Der Hund hat das Recht auf artspezifische Kommunikation
Hunde kommunizieren ausschließlich nichtsprachlich. Sie setzen ihren Körper ein, um sich einander oder auch dem Menschen mitzuteilen. Das Erkennen und Deuten der Körpersprache des Hundes und das Einbringen des eigenen Körpers in das soziale Zusammenleben, dient der Kommunikation mit dem Hund. Dazu gehört das Anfassen und Streicheln, aber auch die Begrenzung des Hundes. Neben den köpersprachlichen Signalen sind das Bellen und das Knurren artspezifische Lautäußerungen, die der Kommunikation dienen. Bellen kann zum einen Ausdruck von Lebensfreude und Aufregung sein. Bellen und insbesondere Knurren können aber auch Warnsignale sein zur Verteidigung des Terri-toriums, der Gruppenmitglieder oder seiner selbst. In diesen Fällen muss der Besitzer gewährleisten, dass es zu keinen Beißvorfällen kommt (Briefkasten für den Postboten gefahrlos erreichbar). Ritualisiertes Dauerkläffen ist vom Besitzer zu unterbinden. Dazu gehört es, vorausschauend zu handeln, also auch einzukalkulieren, dass manche Menschen (z. B. Kinder) in falscher Weise auf Droh- und Warnsignale des Hundes reagieren.

Artikel 6:
Der Hund hat das Recht auf körperliche Auslastung
Der Wolf ist ein ausdauernder Traber über weite Strecken. Auch die meisten Hunde sind aufgrund ihrer Anatomie in der Lage, täglich zehn bis zwölf Stunden zu laufen. Daher ist es unbedingt erforderlich, seinen Hund auch körperlich zu fordern.

Artikel 7:
Der Hund hat das Recht auf freie Bewegung
Der Hund sollte überwiegend frei, d.h. unangeleint laufen dürfen. Nur so kann er weitgehend ungestört die überaus wichtigen Sozialkontakte zu seinen Artgenossen aufnehmen. Außerdem ermöglicht ihm der Freilauf die Erkundung der Umwelt. Damit es immer wieder etwas Neues für den Hund zu erforschen gibt (er hat ein Bedürfnis nach Abwechslung und Vielseitigkeit), sollten die Spaziergänge oft in unterschiedlichen Gebieten stattfinden.

Artikel 8:
Der Hund hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Alle Arten von Quälereien und Misshandlungen sind ohne Ausnahme unzulässig. Hunden dürfen unter keinen Umständen körperliche Defekte angezüchtet werden (Qualzucht z. B. bei Shar-Pei, Bulldoggen, Pekinesen, Toyrassen). Bei züchterischen Maßnahmen dürfen genetische Defekte nicht in Kauf genommen werden. Ein körperlicher oder genetischer Defekt kann auch darin bestehen, dass Hunde nur noch eingeschränkt in der Lage sind zu kommunizieren (extreme Faltenbildung im Gesicht). Vom Kauf solcher Hunde sollte abgesehen werden! Hunde haben ein Recht auf tiermedizinische Hilfe bei Krankheit und Schmerzen. In aussichtslosen Situationen ist hiervon auch das Recht umfasst, vor weiteren Leiden bewahrt zu bleiben. Der Besitzer hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass der Hund fachgerecht eingeschläfert wird. In die körperliche Unversehrtheit des Hundes kann eingegriffen werden, wenn eine Kastration sinnvoll ist. Eine Kastration ist auch ohne tiermedizinische Indikation immer dann sinnvoll, wenn ansonsten ein anderes Recht des Hundes (z. B. das Recht auf freie Bewegung - Artikel 6) erheblich eingeschränkt werden würde.

Artikel 9:
Der Hund hat das Recht auf Aufgaben, die seinem Wesen entsprechen
Bei Gebrauchshunden wie Jagd-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach- oder Schlittenhunden muss der Besitzer eine weitgehend anlagegerechte Beschäftigung seines Hundes sicherstellen oder zumindest entsprechende Ersatzbeschäftigungen für seinen Hund organisieren. Ist dies nicht möglich, muss von der Anschaffung eines solcherart spezialisierten Hundes abgesehen werden. Die wesensgerechte Beschäftigung darf nicht dazu führen, dass andere Individuen in konkrete Gefahr geraten. Dies ist aber insbesondere bei Hunden mit einer angezüchteten, gesteigerten Aggressivität und/oder Verteidigungsbereitschaft der Fall. In dicht besiedelten Gebieten gehen die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zwangsläufig zu Lasten einer artgerechten, den Bedürfnissen entsprechenden Haltung dieser Hunde (z. B. kann ihnen der erforderliche Freilauf nicht in ausreichendem Maße geboten werden). Zucht und Haltung dieser Hunde stellen in Deutschland damit ein ernsthaftes Problem dar.

Artikel 10:
Der Hund hat das Recht, durch eigene Erfahrungen zu lernen
Nichts kann die eigenen Erfahrungen ersetzen, die insbesondere ein junger Hund machen kann. Der Besitzer muss daher bereits seinen Welpen frühzeitig mit möglichst vielen Umweltkonstellationen vertraut machen. Dies dient auch der Vermeidung von ,,Fehlprägungen" (z.B. Jagd auf Jogger, Radfahrer, laufende Kinder). Es gilt, den Hund in seinem Lern- und Reifungsprozess zu unterstützen und zu leiten. Ziel muss es sein, dass der Hund seine Grenzen kennt, zwischen Spiel und Ernst klar unterscheiden und aggressives Verhalten kontrollieren kann, um sich in einer Vielzahl von Situationen angemessen zu verhalten und in seiner Umwelt sicher und souverän zu bewegen.

Artikel 11:
Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen, zu stinken und Flöhe zu bekommen
Aufgrund der wölfischen Abstammung sind bestimmte Verhaltensweisen und Bedürfnisse vorhanden:
- sich in Aas/Gülle zu wälzen
- in Schlammlöcher zu springen
- Löcher zu buddeln
- Mäuse auszugraben usw.
Derartiges Verhalten hat für den Hund einen hohen Stellenwert. Der Besitzer muss es tolerieren. Diese Forderung entbindet den Besitzer aber nicht von seiner Verantwortung, für die Gesunderhaltung seines Hundes zu sorgen (Impfungen, Wurmkur, Floh/Zeckenbehandlung etc.).

Artikel 12:
Der Hund hat das Recht auf art- und bedarfsgerechte, abwechslungsreiche Ernährung
Hunde haben ein grosses Ernährungsspektrum, dazu gehören u.a. Aas, Essensreste, Knochen, Schlachtabfälle oder Exkremente. Eine ausschließliche Ernährung durch Hundefutter senkt die Lebensqualität eines Hundes.
Schluss
Der Hund ist ein Hund! Gleichwohl läuft er in unserer Gesellschaft Gefahr, nur noch an den menschlichen Ansprüchen gemessen zu werden. Die vorgenannten Rechte sollen einen Beitrag dazu leisten, den Hund als Tier mit wölfischen Bedürfnissen zu sehen, wertzuschätzen und zu lieben.
Herzliche Grüße

Barbara

Babsi41

Die Teilnehmer dieses Workshops und damit die Verfasser von ,,Die Rechte des Hundes" sind:
Dorothea Bakir, Werner Biereth, Sieglinde Bürger, Rainer Dorenkamp, Nina Egger, Jens Eikelmann, Monika Germann, Sabine Gerteis, Ute Heberer, Agnes Hillmer, Sonja Jürgens, Tanja Kittelmann, Christina Landmann, Andrea Mansfield, Melanie Metz, Simone Müller, Eva Näher, Daniel Ney, Tina Oldenburg, Peter Przybilla, Helga Schüller, Dr. Ulrike von Wardenburg, Sylvia Werner und Dr. Erik Zimen





Sorry- das war eigentlich ein Text- aber zu lang um ihn in eine Antwort zu bekommen.... ;)
Herzliche Grüße

Barbara

jmb5655

und all diese netten rechte werden in wien mit füssen getretten

in wien gibt es 132 Hundezonen in denen man Hunde frei laufen lassen kann auch ohne Beißkorb auf einer Gesamtfläche von 726.717 m². klingt nach viel, wenn man die zwei größten hundezonen wegrechnet die beide im 10 Bezirk sind (310.000m² entfallen auf diese) kommt man auf eine Fläche von 416.717 m². Laut einem Artikel den ich diese Woche gelesen habe gibt es in Wien 52.000 registrierte Hunde - das heißt jeder Hund hat wenn man es auf ganz Wien rechnet 8,014m² zur Verfügung. Und das auch nur wenn man es auf GANZ Wien rechnet.

Wirklich viel Platz für einen Hund damit er artgerecht gehalten wird, oder?? Ohne Leine und Beißkorb mit seinen Artgenossen stoben und ohne das sein Besitzer eine Anzeige wegen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz bekommt kann man dann eigentlich in Wien nur im 10. Bezirk (15 Zonen mit 26.575m² + 2 Zonen mit 310.000m²), im 12 Bezirk (13 Zonen mit 35.630 m²) und im 23 Bezirk (9 Zonen mit 51.974m²) haben. In den Restlichen Bezirken gibt es entweder zu wenige Zonen und / oder zu wenige m² damit auch genung Platz für alle Hunde ist.

Und dabei nimmt die Stadt Wien durch uns Hundebesitzer alleine an Hundesteuer über € 2.267.200,- ein, dazu kommen dann noch Steuereinnahmen aus Tierarztbesuchen, Hundefutter, -spielzeug, -betten und Polster, usw. Hab mal grob zusammengrechnet was ich im Jahr für meine Hunde ausgebe an Grundkosten und hab die Steuern die der Staat durch die Einkäufe für 52.000 Hunde bekommt ausgerechnet bin auf über € 13.000.000,- gekommen. Da kann mir keiner erklären das zu wenig Geld für mehr Hundezonen da ist.

Oder???

4Pfötchen

Klingt sehr interessant der Workshop, nur genau wie "jmb5655" angesprochen hat, ist das leider in vielen Städten nicht möglich.

Besser wär daher ein Workshop mit dem Titel "Wie ermögliche ich meinem Hund in der Großstadt ein artgerechtes Leben?"

Viele Hunde in der Großstadt sind meiner Meinung nach arm dran, weil kaum einer artgerecht gehalten wird und weil teilweise Rassen in Städten gehalten werden, die dort einfach net hingehören.

Von Hundezonen (so gut ihre eigentliche Idee dahinter ist) halte ich nicht wirklich viel, weil einfach zu viele (zum Teil unverträgliche) Hunde aufeinandertreffen. Ein Hund steckt normalerweise sein Revier ab, dort überschneiden sich aber viele Reviere, was logischerweise zu Problemen führt.

Ein Hund möchte frei laufen, ohne Leine und Maulkorb, das geht in der Stadt nur in Hundezonen, wo man aber wiederum aufpassen muss, dass der eigene Hund nicht Opfer wird, weils zu viele unverträgliche Hunde gibt.

Ich will jetzt damit nicht sagen, dass man keinen Hund in der Stadt halten sollte, aber die Rahmenbedingungen sind halt nicht grade optimal und ich bin mir sicher, der 0815 Hundehalter ist nicht wirklich bemüht, dass sein Hund täglich auch mal frei laufen kann oder mit anderen Hunden spielen kann.

Ich bin ein Landei und keine 10 Pferde würden mich dazu bringen, in eine Großstadt zu ziehen, mag sein dass das auch eine Rolle spielt und es soll jetzt nicht automatisch heißen, dass alle Hunde nur weil sie auf dem Land leben ein artgerechtes Leben führen.

Ich verurteile z.B. auch meinen Nachbarn, der sich kaum mit seinem Goldie beschäftigt, der ist geistig sicher total unterfordert und keiner geht mit ihm Gassi, ABER
- er hat Familienanschluss und darf auch ins Haus
- er ist täglich in der frischen Luft und dreht allein seine Runden im Dorf und markiert sein Revier
- er ist äußerst verträglich mit Artgenossen und noch sehr verspielt
- er darf halt einfach Hund sein und kennt keinen Maulkorb und keine Leine

Und wenn ich dazu als Vergleich einen Stadthund hernehm, der täglich vielleicht 2 x 30 min an der Leine raus darf und eine Runde um den Block dreht zwischen Wohnbauten und Straßenlärm und ansonsten stundenlang in der kleinen Wohnung hockt während Frauchen/Herrchen arbeiten gehn und am Wochenende vielleicht manchmal in eine total überfüllte Hundezone darf, wo man vielleicht mit den Öffis hinfahren muss, wo der Hund mit Maulkorb drinnenhockt und in der Huzo dann alle Hunde ausflippen weil sie endlich mal laufen dürfen und nicht mehr ordentlich miteinander kommunizieren können, weil sie nicht oft auf Artgenossen treffen, also wenn ich ehrlich bin dann hats meiner Meinung nach der Goldie meines Nachbarn schon wesentlich besser, auch wenn der Goldie aus meiner Sicht auch kein perfektes Hundeleben hat und mir manchmal leid tut.