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Leider sehr traurige aber wichtige Mitteilung
Anna:
Liebe Pflegestellen und Unterstützer,
mit dem neuen Tierschutzgesetz kommen auf Tierschutzorganisationen wie ATN sehr schwere Zeiten zu. Die zentrale Änderung hat Folgendes zum Ergebnis:
Es ist es nur mehr bewilligten Tierhaltungen gemäß § 31 Abs 1 TschG erlaubt, ihre Tiere im Internet zu inserieren. Hierbei ist egal, ob auf Plattformen wie willhaben oder haustiersuche.at etc, auf Facebook, in Zeitungen, mit Flyern oder auf der eigenen Homepage.
Wenn diese bewilligten Haltungen Pflegestellen haben, dürfen diese Pflegestellen selbst nicht inserieren. Daran ändert auch die Meldung gemäß § 31a nichts.
Es ist aber möglich, dass Tiere die aus einer gemäß § 31 Abs 1 bewilligten Haltung stammen, auf einer Pflegestelle untergebracht werden, bis ein neuer Besitzer gefunden wird. Inserieren darf aber auch in diesem Fall nur die bewilligte Haltung, nicht die Pflegestelle. Diese Aussage entspricht einer Information der MA60.
Die Anforderungen an eine Betriebsstätte sind in § 31 und in der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung geregelt. Wer sich wundert, warum Vereine als gewerblich eingestuft werden, darf dies tun. Wir wundern uns auch, da die ehrenamtliche Tätigkeit am Ende immer – und das nur mit viel Glück – ein Nullsummenspiel ist. Ist ein Tier gesund und wir erhalten einen Kostenbeitrag, brauchen wir diesen und noch viel mehr für das nächste Tier, das eine kostenaufwendige Operation benötigt. Vom Gesetzgeber wird es trotzdem anders gesehen und die Gewerblichkeit von Tierschutzorganisationen ist schon lange ein Fakt.
Damit kommen wir zu § 31 a TschG. Pflegestellen brauchen zwar keine Bewilligung, müssen sich aber künftig bei ihrer zuständigen BH melden und mitteilen, dass sie Pflegetiere aufnehmen. Das ist eine reine Anmeldung bei der BH, es bedarf keiner Bewilligung durch die BH. Notwendig ist es dann, wenn man mehr als 1 Mal ein Tier zur Pflege aufnimmt. Es kann in Folge sein, muss aber nicht, dass die Pflegestelle kontrolliert wird, um zu schauen, ob die Haltungsbedingungen in Ordnung sind.
Für die Verpflichtung der Pflegestellen der Anmeldung nach § 31 a gibt es eine Übergangsfrist, die Meldung hat bis 31. Dezember 2018 zu erfolgen (das ergibt sich aus § 44 Abs 25). Für die Orga selbst gibt es keine Übergangsfrist, ohne Betriebsstätte kein Inserieren.
Sehr dringend dürften es die Behörden hier nicht haben. Wir haben von Einigen gehört, dass sie sich bei der für sie zuständigen BH gemeldet haben und trotz mehrfachem Nachfragen noch immer keine Antwort erhalten haben, was denn für die Anmeldung benötigt wird.
Es kann hier nur jeder Pflegestelle trotzdem geraten werden, ein Mail an die zuständige BH zu schicken und sich als Pflegestelle im Sinne des § 31 a TschG zu melden.
Was heißt das Inserier-Verbot für Tierschutzorgas? Inserieren dürfen Orgas nur noch dann, wenn sie über eine sogenannte Betriebsstätte in Österreich verfügt im Sinne des § 23 TSchG in Verbindung mit § 31 Abs 1 TSchG. Es ist offensichtlich, dass die wenigsten Orgas über eine solche Betriebsstätte verfügen, da sie alle unmittelbar mit Pflegestellen arbeiten, wo die Tiere hinkommen bis zu ihrer Vermittlung. Zahlreiche Orgas kämpfen seit Bekanntwerden der Novelle gegen dieses Gesetz. Unterstützt wird dabei auch von Tierschutzvereinen wie dem Wr. Tierschutzverein, siehe zB https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20170510_OTS0120/tiervermittlung-neu-im-internet-ein-gesetzlicher-pallawatsch-sondergleichen
Wir sind - wie alle anderen Orgas auch - vom Gesetzgeber bitter enttäuscht. Wir werden alles daran setzen, eine diesbezügliche Gesetzesänderung zu erreichen. Es kann nicht sein, dass ordentlich und seriös arbeitende Tierschutzorganisationen dafür bestraft werden, dass sie Tiere - egal welcher Herkunft - retten und ihnen ein gutes Zuhause ermöglichen wollen. Gleichzeitig werden wir versuchen, eine notwendige Betriebsstätte aufzubauen bzw alternative Möglichkeiten suchen, wie wir unsere Tiere trotzdem legal zur Vermittlung bringen können.
Wir hoffen trotz all dieser Schwierigkeiten an dieser Stelle, dass wir alle gemeinsam erfolgreich weiterkämpfen können und wir hoffen sehr, dass ihr uns weiterhin bei dem unterstützt, wofür ATN seit Jahren steht. Wir halten euch natürlich auf dem Laufenden. Es ist aber auch unsere Verantwortung, euch entsprechend zu informieren und zu berichten.
bluedog:
darf ich ergänzen ?? :30:
auf fb wird dieser text und der link zur neuen HP dzt. weiträumig geteilt.
es ist wichtig dass diese information sich verbreitet und viele menschen erreicht.
also bitte unterstützt den verein (und alle vereine) und teilt den beitrag eifrig und oft.
eine petition und eine parlamentarische anfrage ist in arbeit.
diese tierschutzgesetz ist ein rohrkrepierer, die vermehrer haben freie fahrbahn bekommen, und die vereine hat man kaltgestellt. dagegen müssen wir uns alle wehren !
bitte teilen !
https://www.facebook.com/Animalhope.Tierhilfe.Nitra/posts/10158888551405134
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20170629_OTS0155/tiervermittlung-neu-im-internet-der-tod-fuer-den-tierschutz-in-oesterreich
Terryann:
Welche Anforderungen werden denn an die ab nun erforderliche Betriebsstätte gestellt?
Wäre es denkbar, dass jeweils jemand mit passenden Bedingungen als Betriebsstätte für den Katzenbereich und jemand anderer für den Hundebereich fungiert?
Wenn bei jemandem die Gegebenheiten halbwegs passen, könnten für ev. notwendige Adaptionen sammeln?
Danschi:
https://www.neuestierschutzgesetz.at/
Bin schockiert. Die Tierheime werden überfüllt sein, öffnet das die Pforten fuer die Tötungen in Österreich. Was passiert mit Hunden im Ausland?
Mitzi:
Würde mich auch interessieren welche Anforderungen diese Betriebsstätte haben muss.
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